Marken

Das indische Markenrecht ermöglicht die Einreichung einer Markenanmeldung in Indien auf einer Vorsatz-Basis. Der ausländische Eigentümer muss daher nicht auf die tatsächliche Benutzung der Marke warten, um Schutz zu suchen.

Der eingetragene Markeninhaber in Indien muss jedoch mit der Benutzung der Marke innerhalb von 5 Jahren und 3 Monaten nach dem Datum der Registrierung beginnen. Andernfalls kann die eingetragene Marke für ungültig erklärt werden.

 

Eine Person, die behauptet, der Inhaber der Marke zu sein, kann die Eintragung ihrer Marke für Waren sowie Dienstleistungen beantragen.

Eine Person kann die Eintragung einer Marke beim Markenamt beantragen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Hauptgeschäftssitz des Anmelders in Indien liegt.

Befindet sich der Hauptgeschäftssitz außerhalb Indiens, kann der Antrag beim Markenamt eingereicht werden, unter dessen Gerichtsbarkeit sich das Büro des von Ihnen beauftragten Anwalts befindet.

Im Falle einer kurz vor der Gründung stehenden Gesellschaft kann sich jedermann für die spätere Übertragung der Eintragung zu Gunsten des Unternehmens auf seinen Namen bewerben.

Patente

Nach der derzeitigen Praxis akzeptiert das indische Patentamt keine Gebrauchsmuster.

Bitte beachten Sie, dass Indiens aktuelle Patent- (Änderungs-) Ordnung von 2016 nur Streichungen aus dem ursprünglichen Anspruchssatz zulässt. Zum Zeitpunkt des Eintritts in die nationale Phase darf ein Antragsteller nicht über die Löschung von Ansprüchen hinausgehende Änderungen vornehmen.