Singapore
Malaysia
Indonesia
Thailand
Philippines
Vietnam
Cambodia
Laos
Myanmar
Brunei
India

Brunei

Rechtliche Grundlage Trademarks (Revised edition 2000) (2000) Emblems and Names (Prevention of Improper Use) (1968) Merchandise Marks (1953) Trademark (Importation of Infringing Goods) Regulations (Revised Edition 2000) (2000) Trademark Rules (Revised Edition 2000) (2000)
Einschlägige unterzeichnete internationale Verträge
  • Pariser Übereinkommen zum Schutz des gewerblichen Eigentums (17. Februar 2012)
  • Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (21. April 1994)
  • Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (12. November 2011)
  • Konvention zum Schutz des immateriellen Kulturerbes (12. November 2011)
  • Abkommen zur Gründung der Welthandelsorganisation (WTO) (1. Januar 1995)
  • Welthandelsorganisation (WTO) – Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) (1994) (1. Januar 1995)
  • ASEAN-Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums
  • ASEAN-Handelsabkommen (17. Mai 2010)
  • Trans – Pacific Strategic Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (12. Juli 2006)
  • Madrider Protokoll für die internationale Registrierung von Marken
Kosten für den Erhalt einer Brunei-Marke Bitte kontaktieren Sie uns unter brunei@mirandah.com
Durchschnittliche Zeit, um eine Brunei-Marke zu erhalten Zwischen 12 – 18 Monaten
Amtssprache für Verfahren in Sachen Brunei- Marken Englisch
Registrierbare Marken Jedes visuell wahrnehmbare Zeichen, das sich grafisch darstellen lässt und das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Wörter (einschließlich persönlicher Namen), Designs, Buchstaben, Ziffern oder die Form von Waren oder deren Verpackung. Einschließlich Kollektivmarken und Zertifizierungszeichen.
Einreichung und Strafverfolgung Stufe 1: Einreichung Stufe 2: Prüfung Stufe 3: Werbung Stufe 4: Einspruch Stufe 5: Registrierung
Anzahl der Klassen 1-42 (7. Ausgabe Nizza Klassifikation)
Mehrfache Klassenanmeldung Vorhanden
Ablage von Serienmarken Vorhanden
Notwendiges Dokument für die Einreichung Keine Angabe
Elektronische Einreichung Wenn die Marke in nicht-englischen Wörtern oder in fremden Zeichen steht, ist eine beglaubigte Kopie ihrer Übersetzung erforderlich.
Typische Einwände
  • Fehlende Fähigkeit, die Waren / Dienstleistungen einer Einheit von denen anderer zu unterscheiden;
  • Marke hat keine Unterscheidungskraft  für die Waren / Dienstleistungen gegenüber anderen Waren;
  • Marke widerspricht der öffentlichen Ordnung oder Moral;
  • Marke kann die Öffentlichkeit irreführen, unter anderem geographische Herkunft;
  • Marke ist mit einem Wappen, einer Flagge und / oder einem anderen Emblem identisch oder ist eine Nachahmung oder enthält ein Element davon;
  • Vorherige kollidierende Rechte
Verlängerung der Amtsbescheidfristen Ja, vorbehaltlich des Ermessens des Registerbeamten
Einspruchsfrist 3 Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der Anmeldung im Amtsblatt
Dauer des Markenschutzes 10 Jahre ab dem Datum der Registrierung (Nachfrist von 6 Monaten ab dem Ablaufdatum ist zulässig)
Wiedereinsetzung der abgelaufenen Marke Innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Löschung der Marke aus dem Register
Parallelimporte Ja
Minimale Nutzungsdauer zur Vermeidung von Stornierungsmaßnahmen bei Nichtbenutzung Innerhalb von 5 Jahren ab dem Datum des Abschlusses des Registrierungsverfahrens.
Nützliche Links www.bruipo.gov.bn